AGBs - RIBES Kunststofftechnik GmbH

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PROFIL
AGBs
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
(Stand: Januar 2002)

1. Vertragsschluss, Lieferumfang
1.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und sind Aufforderungen zu Bestellungen.
Lieferverträge kommen, soweit nicht eine vorherige Vereinbarung über fernmündliche
Bestellungen besteht, nur schriftlich zustande (Bestellung und unsere Bestätigung).
Nebenabreden und Ergänzungen zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehen nicht,
soweit nicht schriftlich fixiert. Spätere Nebenabreden und Ergänzungen, insbesondere
hinsichtlich Lieferterminen, haben die Parteien zur Beweissicherung schriftlich zu
bestätigen.
1.2 Bestimmte Eigenschaften unserer Produkte gelten nur dann als zugesichert, wenn
wir dies ausdrücklich schriftlich erklärt haben. Folglich sind technische Angaben aller
Art, auch von Normen und Regeln sowie Beschreibungen und Abbildungen des
Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten, nur Leistungsbeschreibungen und
keine Zusicherung von Eigenschaften.
1.3 Der Besteller hat uns rechtzeitig vor Vertragschluss auf etwaige besondere
Sicherheitsanforderungen an unsere Ware hinzuweisen.
1.4 Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich
anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.

2. Preise
Soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, sind unsere Preise Nettopreise ab
Lieferwerk oder Lager ausschließlich Verpackung. Fracht und Transportversicherung
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Unser Mindestrechnungsbetrag ist 20,00 €.

3. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren geht auf den Besteller erst dann über,
wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus unseren Lieferungen und Leistungen
getilgt hat.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für unsere
Saldoforderung. Solange unserer Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Besteller die
Verfügung über die von uns gelieferten Sachen nur im Rahmen ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehrs gestattet.
Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs
des Be- und Verarbeiters nach § 950 BGB, allerdings ohne dass wir verpflichtet
werden.
Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so
tritt der Käufer, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt
der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein
Eigentum bzw. Miteigentum und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und
verwahrt sie für uns.
Erfolgt ein Zugriff auf die von uns gelieferte Ware bzw. auf die neue Sache,
insbesondere eine Pfändung in Form der Zwangsvollstreckung, so hat der Besteller
den Dritten sogleich auf unser Eigentum bzw. auf unsere Rechte hinzuweisen und uns
umgehend über den Zugriff unter Übersendung bzw. Übergabe etwaiger Unterlagen zu
unterrichten. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und einer
Wiederherbeschaffung der Waren aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten zu übernehmen sind. Wir sind ermächtigt, bei Zahlungsverzug oder jeder
anderen erheblichen Vertragsverletzungen des Bestellers die sofortige Herausgabe der
gelieferten Ware zu verlangen.
Soweit der Wert des Eigentums bzw. der Wert der zur Sicherheit abgetretenen
Forderungen den Wert der uns gegenüber dem Besteller zustehenden Forderungen um
mehr als 15 % übersteigt, ist der Besteller berechtigt, entsprechend die Freigabe der
überschüssigen Sicherheiten zu verlangen, wobei wir entscheiden, welche Sicherheiten
freigegeben werden.

4. Zahlungsbedingungen
4.1 Rechnungen sind sofort mit Zugang beim Besteller zur Zahlung fällig. Bei
Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Zugang werden 2 % Skonto gewährt. Wir können,
wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, auch gegen Nachnahme oder
Vorauskasse liefern. Zahlt der Besteller nicht rechtzeitig, so sind wir berechtigt, ab
Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach dem
Diskontsatz-Überleitungsgesetz, mindestens jedoch 11 % zu berechnen.
Weitergehende Ansprüche aus Verzug bleiben unberührt.
4.2 Erfüllt der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht vereinbarungsgemäß,
können wir nach Setzen einer angemessenen Nachfrist alle Forderungen aus der
Geschäftsverbindung einschließlich solcher, die gestundet sind oder für die wir
erfüllungshalber Wechsel hereingenommen haben, sofort fällig stellen. Noch
ausstehende Lieferungen oder Leistungen brauchen wir in diesen Fällen nur gegen
angemessene Sicherheitsleistung auszuführen. Lässt der Besteller eine von uns
gesetzte angemessene Nachfrist zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen
verstreichen, und leistet er auch nicht Sicherheit, so sind wir berechtigt, unsere
Leistung zu verweigern und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen oder
vom Vertrag zurückzutreten.
4.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind.



5. Lieferzeit, Lieferverzug, Abnahmeverzug
5.1 Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim
Besteller
5.2 Erhalten wir Lieferungen oder Leistungen unserer Vorlieferanten nicht, nicht
richtig
oder nicht rechtzeitig, ohne dass uns an der Nichtlieferung oder
Lieferungsverzögerung ein Verschulden trifft, oder treten Ereignisse höherer Gewalt
ein, so sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung,
behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, Transportengpässe,
unverschuldete Betriebsbehinderung z. B. durch Feuer, Wasser und
Maschinenschäden und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver
Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.
5.3 Ist ein Liefertermin verbindlich vereinbart und wird aufgrund von Ereignissen
nach Nr. 5.2 der vereinbarte Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten, so ist
auch der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.4 Geraten wir in Lieferverzug, so ist unsere Schadensersatzpflicht im Falle einfacher
Fahrlässigkeit auf 50 % des vorhersehbaren Schadens unter Ausschluss etwa
entgangenen Gewinns begrenzt. Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen
nur, wenn unser Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

6. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers; das letztere auch dann,
wenn wir die Versandkosten und die Anfuhr übernommen haben.

7. Mängelrügen und Gewährleistungsfrist

7.1 Mängel der von uns gelieferten Waren, die bei sorgfältigen Untersuchungen
erkennbar waren, sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen 10 Tagen nach Erhalt
der Ware, schriftlich zu rügen. Andere Mängel sind unverzüglich nach Ihrer
Feststellung schriftlich zu rügen. Das gilt auch für das Fehlen zugesicherter
Eigenschaften.
7.2 Mängelansprüche des Bestellers, auch damit konkurrierende Ansprüche aus
unerlaubter Handlung, verjähren mit Ablauf von sechs Monaten ab Ablieferung beim
Besteller. Sollte diese Klausel rechtunwirksam sein, so tritt die Verjährung jedenfalls
ein Jahr nach Ablieferung ein.

8. Gewährleistung, Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung
8.1. Wir leisten keine Gewähr in folgenden Fällen:
a) Der Besteller nimmt eigenmächtig Veränderungen an unserer Ware vor
b) Unsere Ware wird vom Besteller unsachgemäß verwendet, d. h. bei Nichtbeachtung
unserer Betriebsanweisungen
c) Mangelhafte Instandhaltung durch den Besteller.
d) Normaler Verschleiß, chemische, elektronische, elektrische oder umweltbedingte
Einflüsse.
8.2 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zur Lieferung
einer fehlerfreien Ersatzware oder zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. Für
gerügte Mängel wird der Lauf unserer Gewährleistungspflicht für die Dauer der
Nachbesserungsarbeiten gehemmt. Unsere Gewährleistung verlängert sich im übrigen
nicht, wenn zur Behebung des Mangels Ersatzteile eingebaut wurden. Ersetzte Teile
werden dabei unser Eigentum.
8.3 Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung einer
mangelfreien Ware trotz schriftlicher Aufforderung aus Gründen, die wir zu vertreten
haben, in angemessener Frist nicht nach oder schlägt die Nachbesserung oder der
Austausch trotz mindestens dreimaligen Versuch fehl oder sind sie unmöglich, so
kann der Besteller vom Vertrag zurück treten oder den Kaufpreis angemessen
mindern.
8.4 Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf
den voraussehbaren Schaden begrenzt.
8.5 Weitergehende vertragliche oder außervertragliche Ansprüche des Bestellers,
insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden, entgangenen
Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund,
und einschließlich mängelunabhängiger Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn,
uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Vorsatz oder ein grobes Verschulden zur
Last. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung unserer
persönlichen Vertreter und Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen. Die
gesetzliche Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und gemäß
Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

9. Fertigungstoleranzen
9.1 Standard-Typen Prozess- und Förderbänder nach DIN EN ISO 15147
Stand August 1999
9.2 Sonderanfertigungen (Meterware)
Breite: +/- 2 % (mind. +/- 3 mm) Länge: +/- 5 % ( mind. 100 mm)
Dicke: +/- 10%
9.3 Endlos gewebte Bänder
Breite: +/- 2 % (mind. +/- 5 mm) Länge: +/- 2 % ( mind. 20 mm)
Dicke: +/- 10%
Downloadbereich

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Tel:   05121 29 04 0
Fax:  05121 29 04 29
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